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Art. 24a Prüfbeauftragte 58
1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. 2 Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. 3 Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. 58 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). |