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Art. 10 Auskunft, Amtshilfe und Datenzugriff
1Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist, ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht, berechtigt, Auskunft zu verlangen und insbesondere in die Akten Einsicht zu nehmen. Gewährleistet bleibt in jedem Fall das Post- und Telegraphengeheimnis. 2Wer der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle unterstellt ist, hat ihr überdies jede Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aufgabe zu gewähren. 3Die Verwaltungseinheiten des Bundes räumen der Eidgenössischen Finanzkontrolle das Recht ein, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Daten einschliesslich Personendaten aus den entsprechenden Datensammlungen abzurufen. Bei Bedarf erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Personendaten. Die Eidgenössische Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens speichern. Die Zugriffe auf die verschiedenen Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen protokolliert werden.2 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 (AS 1995 836; BBl 1994 II 721). |