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Art. 11 Stellen für interne Revision der zentralen Bundesverwaltung
1Die Stellen für interne Revision der zentralen Bundesverwaltung sind für die Finanzaufsicht in ihrem Bereich zuständig. Sie sind administrativ direkt der Leitung des Departements oder des Amts, dem sie zugeordnet sind, unterstellt, jedoch in der Erfüllung ihrer fachlichen Aufgaben selbstständig und unabhängig. Ihre Geschäftsordnungen unterliegen der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle. Die Eidgenössische Finanzkontrolle kann dem Bundesrat Anträge zur Schaffung von Stellen für interne Revision unterbreiten. 2Die Eidgenössische Finanzkontrolle beurteilt periodisch die Wirksamkeit der Stellen für interne Revision und sorgt für die Koordination. Sie kann fachliche Prüfhilfen, insbesondere bezüglich der Arbeits- und Vorgehensweise, herausgeben. Sie kann für die Prüfung der Staatsrechnung Weisungen über die Mitwirkung der Stellen für interne Revision erlassen. Diese Stellen bringen ihr die jährlichen Revisionsprogramme sowie alle Prüfberichte zur Kenntnis. 3Die Stellen für interne Revision legen der Departements- oder Amtsleitung und der Eidgenössischen Finanzkontrolle jährlich einen Bericht vor, in dem sie informieren über:
4Stellen die Stellen für interne Revision Mängel von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung oder besondere Vorkommnisse fest, so unterrichten sie unverzüglich die Departements- oder Amtsleitung und die Eidgenössische Finanzkontrolle darüber. 5Die Eidgenössische Finanzkontrolle fördert die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stellen für interne Revision in der zentralen Bundesverwaltung. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4883; BBl 2016 7117). |