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Art. 12 Prüfungsbefunde und Beanstandungen
1Die Eidgenössische Finanzkontrolle teilt der geprüften Verwaltungseinheit ihren Befund schriftlich mit. Gleichzeitig stellt sie dem jeweiligen Departementsvorsteher oder der jeweiligen Departementsvorsteherin den vollständigen Prüfbericht zu.2 2Bei der Prüfung von Organisationen und Personen ausserhalb der Bundesverwaltung gibt sie ihre Berichte und Feststellungen der für das Finanzgebaren zuständigen Verwaltungseinheit des Bundes bekannt. Sie kann das Finanzgebaren beanstanden und entsprechende Massnahmen beantragen. 3Weist die geprüfte Verwaltungseinheit eine die Wirtschaftlichkeit berührende Beanstandung der Eidgenössischen Finanzkontrolle zurück, so unterbreitet diese ihre Anträge dem vorgesetzten Departement. Der Entscheid des Departements kann von der Verwaltungseinheit und von der Eidgenössischen Finanzkontrolle beim Bundesrat angefochten werden.3 4Weist die geprüfte Verwaltungseinheit eine die Ordnungsmässigkeit oder die Rechtmässigkeit berührende Beanstandung der Eidgenössischen Finanzkontrolle zurück, so kann diese die Ordnungs- oder Rechtswidrigkeit formell feststellen und eine Weisung erlassen. 5Die geprüfte Verwaltungseinheit kann den Entscheid der Eidgenössischen Finanzkontrolle beim Bundesrat anfechten.4 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 (AS 1995 836; BBl 1994 II 721). |