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Art. 13 Zusammenarbeit mit andern Kontrollstellen
1Die Eidgenössische Finanzkontrolle tauscht ...2 mit der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle die Revisions- beziehungsweise Prüfungsprogramme aus und koordiniert ihre Tätigkeit mit dieser Stelle im direkten Verkehr. 2Stellt sie Mängel in der Organisation, Verwaltungsführung oder Aufgabenerfüllung fest, so teilt sie dies den betroffenen Querschnittsämtern und -organen mit. Sie bringt ihre Feststellungen je nach Problembereich insbesondere der Eidgenössischen Finanzverwaltung, dem Eidgenössischen Personalamt, dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation, dem Nationalen Zentrum für Cybersicherheit, dem Bundesamt für Bauten und Logistik, der BK, dem Bereich DTI der BK oder dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zur Kenntnis.3 3Stellt sie Lücken oder Mängel in der Gesetzgebung fest, so informiert sie das Bundesamt für Justiz.4 4Die in der Sache betroffenen Verwaltungseinheiten erstatten der Eidgenössischen Finanzkontrolle Bericht über die von ihnen getroffenen Massnahmen.5 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 (AS 1995 836; BBl 1994 II 721). |