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Art. 15 Dienstlicher Verkehr
1Die Eidgenössische Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den Finanzkommissionen und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte, dem Bundesrat, den Verwaltungseinheiten des Bundes, den eidgenössischen Gerichten sowie den der Finanzaufsicht unterstellten Organisationen und Personen ausserhalb der Bundesverwaltung.1 2Die Eidgenössische Finanzkontrolle bringt dem Vorsteher oder der Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartementes alle Gegenstände zur Kenntnis, über die sie mit einem anderen Departementsvorsteher oder einer anderen Departementsvorsteherin, dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin oder mit dem Bundesrat unmittelbar verkehrt.2 3Stellt die Eidgenössische Finanzkontrolle besondere Vorkommnisse oder Mängel von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung fest, unterrichtet sie darüber nebst den Dienststellen den zuständigen Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin sowie den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartementes. Betreffen die festgestellten Mängel das Finanzgebaren von Dienststellen des Eidgenössischen Finanzdepartementes, ist der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin beziehungsweise der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Bundesrates in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig informiert sie die Finanzdelegation. Wenn sie es als zweckmässig erachtet, unterrichtet sie anstelle des zuständigen Departementsvorstehers oder der zuständigen Departementsvorsteherin den Bundesrat.3 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 (AS 1995 836; BBl 1994 II 721). |