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Art. 17 Verfahren
1Stellt die Eidgenössische Finanzkontrolle bei der Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit nach Artikel 16 Absatz 1 bei den Kantonen oder bei den von ihnen eingesetzten Stellen Mängel fest, so gelangt sie an die zuständige Dienststelle des Bundes. Diese behandelt die Sache abschliessend mit den kantonalen Organen. Im Verhältnis zwischen der Dienststelle des Bundes und der Eidgenössischen Finanzkontrolle sind die Vorschriften über das Verfahren bei Beanstandungen (Art. 12) sinngemäss anwendbar. 2Stellt die Eidgenössische Finanzkontrolle im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Mängel fest, so gibt sie davon zugleich der Kantonsregierung und der in der Sache zuständigen Dienststelle des Bundes Kenntnis und stellt die erforderlichen Anträge. |