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Art. 2 Organisation
1Die Eidgenössische Finanzkontrolle wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet. Er oder sie wählt das gesamte Personal der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, findet das Personalrecht der allgemeinen Bundesverwaltung sinngemäss Anwendung. 2Der Bundesrat wählt den Direktor oder die Direktorin für eine Amtsdauer von sechs Jahren.2 Die Wahl bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Der Bundesrat kann nach Konsultation der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte den Direktor oder die Direktorin bei schwerwiegender Amtspflichtverletzung vor Ablauf der Amtsdauer abberufen.3 Vorbehalten bleibt die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.4 3Die Eidgenössische Finanzkontrolle reicht den Entwurf ihres jährlichen Voranschlages dem Bundesrat ein. Dieser leitet ihn unverändert der Bundesversammlung zu. 4Mit der Genehmigung des Voranschlages der allgemeinen Bundesverwaltung legt die Bundesversammlung den Bestand des Personals und die Personalbezüge der Eidgenössischen Finanzkontrolle fest. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 1806; BBl 1998 4703). |