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Art. 4 Ermächtigung zu Aussagen und zur Aktenherausgabe
Zuständig für die Ermächtigung zu Aussagen und zur Aktenherausgabe in einem gerichtlichen Verfahren ist der Direktor oder die Direktorin. Er oder sie informiert fünf Arbeitstage im Voraus den Vorsteher oder die Vorsteherin des Departementes, in dessen Zuständigkeitsbereich die Sache fällt. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4883; BBl 2016 7117). |