Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Sie überprüft den gesamten Finanzhaushalt auf allen Stufen des Vollzugs des Voranschlags und übt durch Stichproben Kontrollen aus, bevor Verpflichtungen eingegangen werden.
b.
Sie überprüft die Erstellung der Staatsrechnung.
c.
Sie achtet darauf, wie die Verwaltungseinheiten ihre Kredite kontrollieren, und sie prüft die Bewirtschaftung der Verpflichtungskredite.
d.
Sie überprüft die internen Kontrollsysteme.
e.
Sie überprüft durch Stichproben die von den Verwaltungseinheiten ausgestellten Zahlungsanweisungen.
f.
Sie besorgt die Revision der Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Buchhaltungen und der Bestände.
g.
Sie prüft im Rahmen des Einkaufswesens des Bundes, ob Monopolpreise angemessen sind.
Sie prüft, ob EDV-Anwendungen in Bereichen des Finanzgebarens die erforderliche Sicherheit und Funktionalität aufweisen, insbesondere ob die von der Bundeskanzlei (BK) oder vom Bereich digitale Transformation und IKT-Lenkung der BK (Bereich DTI der BK) erlassenen Weisungen eingehalten werden.
i.
Sie nimmt Kontrollmandate bei internationalen Organisationen wahr.
Sie prüft die Berechnungen des Ressourcen- und Lastenausgleichs nach dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 200321 über den Finanz- und Lastenausgleich und die für diese Berechnungen von den Kantonen und den beteiligten Bundesstellen gelieferten Daten.
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 (Reorganisation im Informatikbereich), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6077).
20 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2007 über den Übergang zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5953; BBl 2007 645).