Bundesgesetz
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Art. 7 Begutachtung und Beratung
1 Der Eidgenössischen Finanzkontrolle obliegt die Mitarbeit an Vorschriften über den Kontroll- und Revisionsdienst, das Buchhaltungswesen, den Zahlungsverkehr und die Führung von Inventaren. Sie begutachtet alle Fragen, welche die Finanzaufsicht betreffen. 2 Die Eidgenössische Finanzkontrolle kann zu den Verhandlungen der vorberatenden Organe über den Voranschlag und die Staatsrechnung sowie zu einzelnen Kreditbegehren beigezogen werden. |