Bundesgesetz
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Art. 9 Dokumentation
1 Die BK stellt der Eidgenössischen Finanzkontrolle alle Beschlüsse der Bundesversammlung und des Bundesrates zu, welche den Finanzhaushalt des Bundes betreffen.26 2 Die Departemente mit ihren Dienststellen und die eidgenössischen Gerichte bringen der Eidgenössischen Finanzkontrolle die Weisungen und Verfügungen zur Kenntnis, die sie auf Grund der genannten Beschlüsse erlassen. 3 Auf Verlangen händigen die Departemente und die Dienststellen der Eidgenössischen Finanzkontrolle alle Unterlagen zu Rechtsgeschäften und verbindlichen Erklärungen aus, soweit sie den Finanzhaushalt des Bundes betreffen können. 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 (Reorganisation im Informatikbereich), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6077). |
