Bundesgesetz
über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
(FLG)1

vom 20. Juni 1952 (Stand am 1. Juli 2021)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 276279; BBl 1979 II 769). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 4 Anspruch auf Familienzulagen 21

Bei Ar­beits­kräf­ten in Dau­er­stel­lung wer­den nur gan­ze Zu­la­gen aus­ge­rich­tet. An­spruch auf Zu­la­gen hat, wer auf ei­nem jähr­li­chen Er­w­erb­sein­kom­men, das min­des­tens dem hal­b­en jähr­li­chen Be­trag der mi­ni­ma­len vol­len Al­ters­ren­te der AHV ent­spricht, AHV-Bei­trä­ge ent­rich­tet.

21 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des Fa­mi­li­en­zu­la­gen­ge­set­zes vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 131; BBl 1999 3220, 2000 4784, 2004 68876941).

BGE

120 V 496 () from 16. Dezember 1994
Regeste: Art. 5 VwVG. Auslegung einer Verwaltungsverfügung. Vorbehältlich der Problematik des Vertrauensschutzes ist eine Verwaltungsverfügung nicht nach ihrem Wortlaut, sondern so zu verstehen, wie es ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt entspricht. Anwendungsfall (Erw. 1). Art. 4 FLG, Art. 14 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 AHVV (Ortsüblichkeit des Lohnes landwirtschaftlicher Arbeitnehmer). - Bei der Beurteilung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung, ob der einem landwirtschaftlichen Arbeitnehmer ausgerichtete Lohn als ortsüblich eingestuft werden kann, ist es auch in Ermangelung eines kantonalen Richtlohnes nicht zulässig, als Massstab das Globaleinkommen für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft gemäss Art. 14 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 AHVV heranzuziehen; denn diese berücksichtigen die spezifischen örtlichen Gegebenheiten gerade nicht. - Das vom BSV vorgeschlagene, in Rz. 39 seiner Erläuterungen zum FLG vorgesehene Vorgehen, zum Vergleich Angaben des Schweizerischen Bauernverbandes oder kantonaler landwirtschaftlicher Organisationen über Durchschnittslöhne heranzuziehen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (Erw. 3a).

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