Bundesgesetz
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Art. 15 Zahlungs- und Abrechnungsverkehr
1 Die Ausgleichskassen haben über die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeber und über die ausgerichteten Familienzulagen je eine besondere Rechnung zu führen und darüber mit der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung abzurechnen. 2 Für den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr sind die Bestimmungen des AHVG44 sinngemäss anwendbar. |