Bundesgesetz
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Art. 16 Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle 45
Die Kassenrevisionen nach den Artikeln 68 und 68aAHVG46 sowie allfällige Arbeitgeberkontrollen nach Artikel 68b AHVG haben sich auch auf die Durchführung dieses Gesetzes zu erstrecken. 45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). |