Bundesgesetz
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Art. 19a Kostenübernahme und Posttaxen 54
Die Kosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, sowie die Aufwendungen für die ausgewiesenen Posttaxen im Sinne von Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b AHVG55 werden nach Massgabe der Artikel 18 Absatz 4 und 19 gedeckt. 54 Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). |