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Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)1
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 276279; BBl 1979 II 769). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen;
b.
Arbeitnehmer, die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, und deren Ehegatte oder deren Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten der Arbeitnehmer aufzukommen hat;
c.
Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
2 Sind beide Ehegatten als landwirtschaftliche Arbeitnehmer bezugsberechtigt, so darf nur eine Haushaltungszulage ausgerichtet werden, die jedem Ehegatten zur Hälfte zusteht. Die Auszahlung erfolgt in der Regel gemeinsam. Bei vorübergehender Abwesenheit des Ehegatten oder der Kinder von der häuslichen Gemeinschaft bleibt die Bezugsberechtigung bestehen.20
3 Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltungszulage für die Zeit, während der sie nach dem Tod ihres Ehegatten ihren bisherigen Haushalt weiterführen, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.
4 Der Anspruch auf die Haushaltungszulage entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem der Haushalt gegründet wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
19Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 276279; BBl 1979 II 769).
20Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. April 1984 (AS 1984 350352; BBl 1983 IV 205).