Verordnung
|
Art. 10 Zuständige Ausgleichskasse
1 Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer sind durch die kantonale Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers auszurichten. Die Ausgleichskassen können die Ausrichtung der Familienzulagen den Arbeitgebern übertragen. 2 Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte sind durch die Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons auszurichten.21 21 Die Berichtigung vom 23. April 2014 betrifft nur den italienischen Text (AS 2014 949). |