Verordnung
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Art. 11 Feststellung der Bezugsberechtigung
1 Erfolgt die Auszahlung der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer durch die Ausgleichskasse, so hat der Arbeitnehmer jeweils für die Zeit, für welche er die Familienzulagen beansprucht, der Ausgleichskasse eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über die Dauer seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer einzureichen. Diese Bescheinigung ist in der Regel jeweils für den abgelaufenen Kalendermonat bis zum 10. des folgenden Monats einzureichen. 2 Zahlt der Arbeitgeber die Familienzulagen, so hat er der Ausgleichskasse auf Verlangen eine Quittung des Arbeitnehmers einzureichen, die auch die Dauer der Tätigkeit in der Landwirtschaft bescheinigt.22 3 Die selbstständigerwerbenden Landwirte müssen der Ausgleichskasse angeben, für welche Zeit sie aufgrund anderer Bestimmungen bereits Zulagen bezogen haben. Die Ausgleichskassen sind berechtigt, die Dauer der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb anhand von Arbeitsbescheinigungen zu überprüfen.23 22Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 1980, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 280). 23Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 1980, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 280). |