Verordnung
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Art. 2 Vorübergehende Tätigkeit in der Landwirtschaft 7
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die nur vorübergehend bei einem landwirtschaftlichen Arbeitgeber tätig sind, haben für diese Zeit Anspruch auf Familienzulagen. Erstreckt sich die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht über ganze Kalendermonate, so berechnen sich die Familienzulagen nach Tagesansätzen. 7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145). |
