Verordnung
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Art. 3b Anspruchskonkurrenz 16
1 Übt ein hauptberuflich selbstständiger Landwirt eine Nebenerwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbender ausserhalb der Landwirtschaft aus, so hat er Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen den Familienzulagen aus der Nebenerwerbstätigkeit und den Familienzulagen nach dem FLG.17 2 Beruht bei Anspruchskonkurrenz zwischen mehreren Personen der Familienzulagenanspruch der nach Artikel 7 Absatz 1 des FamZG18 zweitanspruchsberechtigten Person auf dem FLG und ist der Betrag nach diesem Anspruch höher als jener der erstanspruchsberechtigten Person nach einer kantonalen Familienzulagenordnung, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Differenzbetrag. 16 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145). 17 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20114951). 18 SR 836.2 |