Verordnung
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Art. 7 Unterstellte Betriebe
1 Das Bundesgesetz findet auf sämtliche Betriebe Anwendung, die dem Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen, dem Obst‑, Wein‑ und Gemüsebau, der Viehhaltung und Viehzucht, der Geflügel‑ und Bienenzucht dienen. 2 Das Bundesgesetz findet keine Anwendung auf:
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