Verordnung des WBF
|
Art. 12 Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für nicht konforme Futtermittel
Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 FMV und nach den Artikeln 8 und 9 ist ein Futtermittel, das den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, wie etwa kontaminierte Futtermittel, mit den besonderen Kennzeichnungsangaben nach Anhang 8.4 zu versehen. |