Verordnung des WBF
|
Art. 1a Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen 5
Die Liste der Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen, richtet sich nach Anhang 1.4. 5 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1739). |