Verordnung des WBF
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Art. 10 Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke
Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a FMV und den Artikeln 8 und 9 muss die Kennzeichnung von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke folgende Angaben umfassen:
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