Verordnung des WBF
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Art. 23m Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
24. April 2023 29 1 Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 24. April 2023 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. April 2023 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden. 2 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. April 2023 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden. 3 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. April 2023 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden. 4Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbitol, Mannitol, Calciumhydroxid, Xylitol, Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat, die durch die Änderung vom 24. April 2023 als Futtermittelzusatzstoffe eingestuft wurden, dürfen bis zum 30. Mai 2028 weiterhin in Verkehr gebracht und als Einzelfuttermittel verwendet werden. 29 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 24. April 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 218). |