Verordnung des WBF
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Art. 6 Angaben
1 Die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln oder Diätfuttermitteln und die Aufmachung der Kennzeichnung dürfen die Aufmerksamkeit besonders auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes im Futtermittel, auf ein spezifisches nährstoffbezogenes Merkmal oder Verfahren oder auf eine spezifische damit verbundene Funktion lenken, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
2 Angaben über die Optimierung der Ernährung und die Unterstützung oder die Sicherung physiologischer Bedürfnisse sind zulässig, sofern sie nicht eine in Absatz 3 Buchstabe a genannte Angabe enthalten. 3 Durch die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln und die Aufmachung der Kennzeichnung darf nicht behauptet werden, dass das Einzelfuttermittel oder das Mischfuttermittel:
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