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Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)1
vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. Juni 2023)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6401).
Art. 6Angaben
1 Die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln oder Diätfuttermitteln und die Aufmachung der Kennzeichnung dürfen die Aufmerksamkeit besonders auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes im Futtermittel, auf ein spezifisches nährstoffbezogenes Merkmal oder Verfahren oder auf eine spezifische damit verbundene Funktion lenken, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a.
Die Angabe ist objektiv, durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) nachprüfbar und für die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels verständlich.
b.
Der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb legt auf Anfrage des BLW eine wissenschaftliche Begründung für die Angabe vor, entweder über öffentlich zugängliche wissenschaftliche Belege oder durch dokumentierte Forschungsarbeiten des Unternehmens. Die wissenschaftliche Begründung muss zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird. Die Käuferinnen und Käufer können dem BLW ihre Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit einer Angabe mitteilen. Kommt das BLW zum Schluss, dass die wissenschaftliche Begründung für eine Angabe irreführend ist, so verlangt es die Entfernung der betreffenden Angabe.
2 Angaben über die Optimierung der Ernährung und die Unterstützung oder die Sicherung physiologischer Bedürfnisse sind zulässig, sofern sie nicht eine in Absatz 3 Buchstabe a genannte Angabe enthalten.
3 Durch die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln und die Aufmachung der Kennzeichnung darf nicht behauptet werden, dass das Einzelfuttermittel oder das Mischfuttermittel:
a.
eine Krankheit verhindert, behandelt oder heilt, mit Ausnahme von Kokzidiostatika und Histomonostatika; allerdings gilt dieser Buchstabe nicht für Ernährungsimbalanzen betreffende Angaben, sofern damit kein pathologisches Symptom assoziiert wird;
b.
einem besonderen Ernährungszweck dient, der in der Liste der Verwendungszwecke in Anhang 3.1 aufgeführt ist, es sei denn, es erfüllt die darin festgelegten Bedingungen.