Verordnung des WBF
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Art. 7 Mindestanforderungen an die Kennzeichnung von Futtermitteln
1 Die Angabe der Liste der Futtermittelzusatzstoffe muss den Anforderungen von Anhang 8.2 Kapitel I beziehungsweise Anhang 8.3 Kapitel I entsprechen, es sei denn, die Kennzeichnungsvorschriften zur Bewilligung des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffes sehen etwas anders vor. 2 Der Wassergehalt ist nach Anhang 1.1 Ziffer 6 anzugeben. 3 Ergänzende Bestimmungen über die Kennzeichnung finden sich in Anhang 8.1. |