Verordnung des WBF
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Art. 8 Besondere Kennzeichnungsanforderungen für Einzelfuttermittel
1 Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 FMV muss die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln folgende Angaben umfassen:
2 Die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, die Futtermittelzusatzstoffe enthalten, muss folgende zusätzliche Angaben umfassen:
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