Verordnung des WBF
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Art. 23n Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
1. November 2023 38 1 Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 1. November 2023 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. November 2023 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden. 2 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. November 2023 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden. 3 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. November 2023 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden. 38 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 745). |