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Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6401).
Art. 4Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen
1 Unter Vorbehalt der in der Bewilligung festgelegten Verwendungsbedingungen dürfen Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel nicht mehr als das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln oder das Fünffache dieses Gehalts im Falle von Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten.
2 Das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln darf nur überschritten werden, wenn die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse den vorgesehenen besonderen Ernährungszweck nach Artikel 11 FMV erfüllt. Die Verwendungsbedingungen solcher Futtermittel werden in der Liste der Verwendungszwecke für Diätfuttermittel in Anhang 3.111 näher bestimmt.
11 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des WBF vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1621). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.