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Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG)
vom 18. Dezember 1998 (Stand am 1. Dezember 2022)
Art. 1Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung beim Menschen angewendet werden dürfen.
2 Es schützt die Menschenwürde, die Persönlichkeit sowie die Familie und verbietet missbräuchliche Anwendungen der Bio- und der Gentechnologie.
3 Es sieht die Einsetzung einer nationalen Ethikkommission vor.