Bundesgesetz
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Art. 24 Dokumentationspflicht
1 Wer gespendete Samenzellen entgegennimmt oder verwendet, muss die Spende auf zuverlässige Weise dokumentieren. 2 Über den Spender sind insbesondere folgende Daten festzuhalten:
3 Über die Frau, für welche die gespendeten Samenzellen verwendet werden, und ihren Ehemann oder ihre Ehefrau sind folgende Daten festzuhalten:46
46 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273). |