Bundesgesetz
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Art. 31 Leihmutterschaft
1 Wer bei einer Leihmutter ein Fortpflanzungsverfahren anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.50 2 Ebenso wird bestraft, wer Leihmutterschaften vermittelt. 50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 3641; BBl 2013 5853). |