Bundesgesetz
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Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung beim Menschen angewendet werden dürfen. 2 Es schützt die Menschenwürde, die Persönlichkeit sowie die Familie und verbietet missbräuchliche Anwendungen der Bio- und der Gentechnologie. 3 Es sieht die Einsetzung einer nationalen Ethikkommission vor. |