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Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG)
vom 18. Dezember 1998 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 14Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen über Erteilung und Entzug der Bewilligung sowie über Berichterstattung und Aufsicht.