Bundesgesetz
|
Art. 22 Verwendung gespendeter Samenzellen
1 Innerhalb eines Zyklus dürfen nicht Samenzellen verschiedener Spender verwendet werden. 2 Die Samenzellen eines Spenders dürfen für die Erzeugung von höchstens acht Kindern verwendet werden. 3 Bei der Anwendung eines Fortpflanzungsverfahrens darf zwischen den Personen, von denen die Keimzellen stammen, kein Ehehindernis nach Artikel 95 ZGB44 bestehen. 4 Bei der Auswahl gespendeter Samenzellen dürfen nur die Blutgruppe und die Ähnlichkeit der äusseren Erscheinung des Spenders mit dem Mann, zu dem ein Kindesverhältnis begründet werden soll, berücksichtigt werden. |