Bundesgesetz
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Art. 28
1 Der Bundesrat setzt eine nationale Ethikkommission ein. 2 Sie verfolgt die Entwicklung in der Fortpflanzungs- und der Gentechnologie im humanmedizinischen Bereich und nimmt zu den damit verbundenen gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen und rechtlichen Fragen aus ethischer Sicht beratend Stellung. 3 Sie hat insbesondere die Aufgabe:
4 Der Bundesrat bestimmt die weiteren Aufgaben der Kommission im Bereich der Humanmedizin. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen. |