Bundesgesetz
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Art. 40 Bewilligung
1 Wer eine Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 benötigt, muss das Gesuch mit den nötigen Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bewilligungsbehörde einreichen. 2 Wer das Gesuch nicht fristgerecht stellt, muss die Tätigkeit einstellen. |