Bundesgesetz
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Art. 6a Zusätzliche Informations- und Beratungspflichten 12
1 Bevor ein Fortpflanzungsverfahren mit Untersuchung des Erbguts von Keimzellen oder Embryonen in vitro oder mit Auswahl von gespendeten Samenzellen zur Verhinderung der Übertragung einer schweren Krankheit durchgeführt wird, sorgt die Ärztin oder der Arzt zusätzlich zur Information und Beratung nach Artikel 6 für eine nichtdirektive, fachkundige genetische Beratung. Dabei muss das betroffene Paar hinreichend informiert werden über:
2 Die Beratung darf sich nur auf die individuelle und familiäre Situation des betroffenen Paares beziehen, nicht aber auf allgemeine gesellschaftliche Interessen. 3 Die Auswahl eines oder mehrerer Embryonen zur Übertragung in die Gebärmutter trifft die Ärztin oder der Arzt im Anschluss an ein weiteres Beratungsgespräch. 4 Die Beratungsgespräche sind von der Ärztin oder vom Arzt zu dokumentieren. 12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 3641; BBl 2013 5853). 13 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 15. Juni 2018 über genetische Untersuchungen beim Menschen, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 537; BBl 20175597). |