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Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG)
vom 18. Dezember 1998 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 6aZusätzliche Informations- und Beratungspflichten 12
1 Bevor ein Fortpflanzungsverfahren mit Untersuchung des Erbguts von Keimzellen oder Embryonen in vitro oder mit Auswahl von gespendeten Samenzellen zur Verhinderung der Übertragung einer schweren Krankheit durchgeführt wird, sorgt die Ärztin oder der Arzt zusätzlich zur Information und Beratung nach Artikel 6 für eine nichtdirektive, fachkundige genetische Beratung. Dabei muss das betroffene Paar hinreichend informiert werden über:
a.
Häufigkeit, Bedeutung, Wahrscheinlichkeit des Ausbruchs und mögliche Ausprägungen der betreffenden Krankheit;
b.
prophylaktische und therapeutische Massnahmen, die gegen diese Krankheit ergriffen werden können;
c.
Möglichkeiten der Lebensgestaltung mit einem Kind, das von dieser Krankheit betroffen ist;
d.
Aussagekraft und Fehlerrisiko der Untersuchung des Erbguts;
e.
Risiken, die das Fortpflanzungsverfahren für die Nachkommen mit sich bringen kann;
Vereinigungen von Eltern von Kindern mit Behinderungen, Selbsthilfegruppen sowie Informations- und Beratungsstellen nach Artikel 24 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 201814 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG).
2 Die Beratung darf sich nur auf die individuelle und familiäre Situation des betroffenen Paares beziehen, nicht aber auf allgemeine gesellschaftliche Interessen.
3 Die Auswahl eines oder mehrerer Embryonen zur Übertragung in die Gebärmutter trifft die Ärztin oder der Arzt im Anschluss an ein weiteres Beratungsgespräch.
4 Die Beratungsgespräche sind von der Ärztin oder vom Arzt zu dokumentieren.
12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 3641; BBl 2013 5853).
13 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 15. Juni 2018 über genetische Untersuchungen beim Menschen, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 537; BBl 20175597).