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Art. 21 Auskunftsgesuch
1 Das Kind muss das Auskunftsgesuch nach Artikel 27 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes unter Nennung der Personalien der Mutter dem Amt schriftlich einreichen. 2 Es muss seine Identität mit einer Kopie des Reisepasses, der Identitätskarte oder eines gleichwertigen Ausweises belegen und die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes nachweisen.30 3 Ist das Kind offensichtlich nicht im Stande, seine Sache selber zu führen, so kann das Amt es auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter beizuziehen.31 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4681). 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4681). |