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Art. 9 Bewilligung
1 Die Bewilligung für die Anwendung von Fortpflanzungsverfahren kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. 2 Die Bewilligung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 3 …12 12 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 3651). |