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Art. 12abis Internationales Roaming 36
1 Der Bundesrat kann für das internationale Roaming Regelungen zur Vermeidung unverhältnismässig hoher Endkundentarife erlassen und Massnahmen zur Förderung des Wettbewerbs treffen. Er kann insbesondere:
2 Das BAKOM führt Marktbeobachtungen durch und analysiert die technischen und preislichen Entwicklungen. Es stützt sich dabei insbesondere auf die nach Artikel 59 Absatz 1 bei den Anbieterinnen erhobenen Auskünfte und arbeitet mit dem Preisüberwacher zusammen. 36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). |