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Art. 12a Transparenz- und Informationspflichten 35
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen gewährleisten, dass ihre Preise für die Kundinnen und Kunden transparent sind. 2Sie informieren die Öffentlichkeit über die Qualität der von ihnen angebotenen Fernmeldedienste. 3 Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Anbieterinnen veröffentlichen müssen. 4 Das BAKOM kann die Öffentlichkeit über die verschiedenen Fernmeldedienste der Anbieterinnen informieren. 35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). |