Fernmeldegesetz
(FMG)

vom 30. April 1997 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 15 Konzessionsvoraussetzungen

Wer ei­ne Grund­ver­sor­gungs­kon­zes­si­on er­wer­ben will, muss:

a.
über die not­wen­di­gen tech­ni­schen Fä­hig­kei­ten ver­fü­gen;
b.48
glaub­haft dar­le­gen, dass das Dienst­leis­tungs­an­ge­bot, ins­be­son­de­re in fi­nan­ziel­ler Hin­sicht, und der Be­trieb wäh­rend der gan­zen Kon­zes­si­ons­dau­er
si­cher­ge­stellt sind, und aus­wei­sen, wel­che fi­nan­zi­el­le Ab­gel­tung nach Ar­ti­kel 19 da­für be­an­sprucht wird;
c.
da­für Ge­währ bie­ten, dass er das an­wend­ba­re Recht, na­ment­lich die­ses Ge­setz, sei­ne Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen so­wie die Kon­zes­si­on ein­hält;
d.49
da­für Ge­währ bie­ten, dass er die ar­beits­recht­li­chen Vor­schrif­ten ein­hält und die Ar­beits­be­din­gun­gen der Bran­che ge­währ­leis­tet.

48 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

49 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

BGE

137 II 199 (2C_343/2010, 2C_344/2010) from 11. April 2011
Regeste: Art. 2, 3, 7, 30, 39 und 49a KG, Art. 11 aFMG, Art. 25 VwVG; kartellrechtliche Sanktion wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung bei den Geschäftsbedingungen der Übernahme von Telefongesprächen anderer Anbieterinnen in das eigene Mobilfunknetz (so genannte Terminierung). Wird eine kartellrechtliche Sanktion wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung als Folge des Erzwingens unangemessener Preise oder Geschäftsbedingungen geprüft, kommt dem Gesichtspunkt des Erzwingens selbständige Bedeutung zu; ein solches ergibt sich nicht bereits allein aus der marktbeherrschenden Stellung. Bei der Beurteilung des Marktmissbrauchs ist auch die fernmelderechtliche Gesetzesordnung zu berücksichtigen. Standen den Konkurrentinnen die Möglichkeiten der Interkonnektion offen, insbesondere um die fraglichen Terminierungspreise behördlich festsetzen zu lassen, schliesst dies aus, dass die Preise und Geschäftsbedingungen der Konkurrenz aufgezwungen wurden (E. 3-5). Der Gesichtspunkt der Marktbeherrschung bildet ein Tatbestandsmerkmal und damit Voraussetzung der kartellrechtlichen Sanktion. Ohne entsprechendes schutzwürdiges Interesse ist es ausgeschlossen, darüber separat eine förmliche Feststellung zu treffen (E. 6).

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