Fernmeldegesetz
(FMG)

vom 30. April 1997 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 17 Qualität und Preise

1 Die Diens­te der Grund­ver­sor­gung müs­sen lan­des­weit in ei­ner be­stimm­ten Qua­li­tät er­hält­lich sein. Der Bun­des­rat legt die Qua­li­täts­kri­te­ri­en fest.

2 Der Bun­des­rat strebt di­stan­zu­nab­hän­gi­ge Ta­ri­fe an. Er legt pe­ri­odisch für die Grund­ver­sor­gung Prei­so­ber­gren­zen fest. Die­se Ober­gren­zen gel­ten ein­heit­lich für das gan­ze Ge­biet und rich­ten sich nach der Ent­wick­lung des Mark­tes.

BGE

129 III 604 () from 5. Juni 2003
Regeste: Beanstandung einer Telefonrechnung - Anrufe bei Telefonsex-Anbietern. Der Telefonabonnementsvertrag ist ein Innominatkontrakt (E. 2). Dem Grundversorgungskonzessionär obliegt keine vertragliche Nebenpflicht, den Abonnenten darauf aufmerksam zu machen, dass die Gebühren für seinen Anschluss im laufenden Monat eine bestimmte Höhe überschritten haben (E. 4). Die Verträge zwischen dem Benützer des Telefonanschlusses und den Anbietern von erotischen oder pornografischen Dienstleistungen sind im beurteilten Fall weder widerrechtlich noch unsittlich im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR (E. 5).

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