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Art. 21 Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten 64
1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes:
2 Sie ermöglichen den Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, den Zugang zum Mindestinhalt der Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden; sie machen ihnen die Daten elektronisch zugänglich. 3 Sie gewähren den Zugang zu den Daten auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu Preisen, die sich an den Kosten für das Bereitstellen der Verzeichnisdaten orientieren. Sie berücksichtigen dabei die internationalen technischen Normen. Im Streitfall gelten die Artikel 11a und 11b sinngemäss. 4 Die Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, müssen die Integrität der Daten wahren. Sie dürfen die Daten nur mit der Zustimmung der für die Erhebung zuständigen Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes verändern. Sie müssen die Daten gemäss den von den Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes übermittelten Änderungen aktualisieren oder löschen. Der Bundesrat kann Vorschriften über die Bearbeitung der Verzeichnisdaten erlassen. 5 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritte beiziehen. 6 Der Bundesrat kann die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden. 64 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). |