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Art. 28 Verwaltung von Adressierungselementen 89
1 Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. 2 Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen. 3 Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter. 4 Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. 5 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher. 6 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über:
89 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). BGE
125 II 293 () from 7. Mai 1999
Regeste: Art. 36 BV; Art. 1 FMG, Art. 4-6 FMG, Art. 22-24 FMG, Art. 27 FMG, Art. 56 FMG, Art. 57 und insb. Art. 61 FMG; Art. 98 lit. f OG, Art. 99 Abs. 1 insb. lit. d OG, Art. 101 OG und Art. 159 Abs. 2 OG; WTO/GATS-Abkommen, insb. «Anhang über Telekommunikation»; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Erteilung von zwei landesweiten Mobilfunkkonzessionen. Gegen Entscheide der Eidgenössischen Kommunikationskommission im Zusammenhang mit der Erteilung bzw. Verweigerung einer Mobilfunkkonzession für Fernmeldedienste ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - auch unter Berücksichtigung des WTO/GATS-Abkommens sowie unter Beizug des Rechts der Europäischen Union als Auslegungshilfe bei der Anwendung des Landesrechts - jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn nicht genügend Frequenzen für alle Bewerber zur Verfügung stehen (E. 1-4). Mangels eigentlichen Anspruchs lässt sich auch nicht unmittelbar aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Anspruch auf Zugang zum Bundesgericht ableiten (E. 5). Die Eidgenössische Kommunikationskommission hat vor dem Bundesgericht keinen Anspruch auf Parteientschädigung (E. 6d).
131 II 162 () from 28. Januar 2005
Regeste: Registrierung von Internationalized Domain Names (IDN); Art. 28 FMG und Art. 14a ff. AEFV. Zuteilung von Domain-Namen: Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen Registerbetreiber und Internet-Benutzer; Übertragung der Domain-Namen durch Verfügung oder durch privatrechtlichen Vertrag (E. 2)? |